KOSTEN

Auch darüber muss gesprochen werden: die Kosten des Anwalts

Erstberatungsgespräch


Wenn Sie sich nicht sicher sind, in welchem Umfang Sie anwaltliche Unterstützung benötigen,
haben Sie die Möglichkeit zu einem sog. Erstberatungsgespräch.
Dieses erste Beratungsgespräch soll genau diese Frage klären und dauert in der Regel nicht länger
als eine Stunde. Dabei erhalten Sie eine erste Einschätzung Ihres Falles, aber noch keine abschließende
und verbindliche Bewertung Ihres Anliegens.


Kosten der Erstberatung


Für ein Erstberatungsgespräch gibt es keine gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren.
Vielmehr muss der Anwalt mit Ihnen eine sog. Vergütungsvereinbarung treffen.
Tut er das nicht, darf das erste Beratungsgespräch für Verbraucher höchstens € 190,00 zuzüglich
ggf. Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer kosten.


Ende der Erstberatung – Mandat

Der Bereich der Erstberatung wird verlassen, wenn der Anwalt über dieses Gespräch hinaus für Sie tätig werden soll.
Dann müssen Sie Ihrem Anwalt einen Auftrag, ein Mandat erteilen, und mit ihm die nächsten Schritte besprechen.
Die Höhe des Anwaltshonorars für diese weitergehende Tätigkeit ist unterschiedlich.
Sie hängt zum einen davon ab, worum es in der Sache geht, und zum anderen, ob der Anwalt nach den gesetzlichen Gebühren
oder auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung tätig wird.

Scheuen Sie sich nicht, mit Ihrem Anwalt über das Honorar zu sprechen!
Er wird Ihnen die Abrechnungsmöglichkeiten gerne erklären.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Abrechnungsvarianten:

• gesetzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder
• nach einer gesonderten Vergütungsvereinbarung


Gesetzliche Vergütung nach dem RVG


Die Höhe des gesetzlichen Anwaltshonorars hängt von dem betroffenen Rechtsgebiet,
den für dieses Rechtsgebiet geltenden Abrechnungsvorschriften und der konkreten Tätigkeit Ihres Anwalts ab.

Zivilrecht


Im Zivilrecht berechnet sich die gesetzliche Vergütung auf Basis des sog. Gegenstands- oder Streitwertes aus den angefallenen Gebühren und dem Gebührensatz.

Der Gegenstandswert oder Streitwert richtet sich bei Geldforderungen nach der Höhe Ihrer Forderung und im Übrigen nach vorgegebenen Richtwerten und Tabellen.

Die wichtigsten Gebühren im Zivilrecht sind:


• im außergerichtlichen Bereich die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5;
• im gerichtlichen Bereich die Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 und die Terminsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,2.

Hinzukommen können Auslagen und/oder Reisekosten und ggf. eine Einigungsgebühr, wenn Sie einen Vergleich abschließen, sowie die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer.

Konkrete Beispiele finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer München unter:
www.rak-muenchen.de/gebuehrenrecht

Andere Rechtsgebiete
In anderen Rechtsgebieten, wie z. B. im Straf- oder Sozialrecht, berechnet sich die gesetzliche Vergütung nicht nach dem Gegenstandswert.
Stattdessen sind hier vom Gesetzgeber für einzelne Tätigkeiten (z. B. Einarbeitung, Wahrnehmung von Terminen, Teilnahme am Verfahren)
feste Gebührenbeträge oder Mindest- und Höchstgrenzen in Euro genannt.
Über die Höhe der in diesen Fällen anfallenden Gebühren berate ich Sie gerne.


Honorar gemäß Vergütungsvereinbarung


Treffen Sie mit Ihrem Anwalt eine Vergütungsvereinbarung, gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten:
• Beim Pauschalhonorar einigen Sie sich auf einen festen Preis für die gesamte Beratung.
• Beim Stundenhonorar wird der Anwalt zu einem festen Stundensatz nach tatsächlichem Zeitaufwand bezahlt.
• Möglich sind aber auch die Vereinbarung bestimmter Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder Mischvarianten.

Zwischenabrechnungen
Damit Sie den Überblick über Ihre Kosten nicht verlieren, bietet es sich an, mit dem Anwalt Zwischenabrechnungen zu vereinbaren.
Insbesondere bei langwierigen Rechtsstreitigkeiten sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Vorschuss
Werten Sie es nicht als persönliches Misstrauen, wenn Ihr Anwalt für seine Tätigkeit einen Vorschuss verlangt.
Hierbei handelt es sich um eine übliche und auf der Grundlage des RVG berechtigte Vorgehensweise.

Anwaltlicher Rat kostet Geld.

Mit dem Abschluss einer Rechtsschutzversicherung können Sie Ihr Kostenrisiko minimieren.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung und könnten Sie sich einen Anwalt finanziell nicht leisten,
haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe.

Rechtsschutzversicherungen

Ob und ggf. in welcher Höhe Ihre Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt,
hängt von den konkreten Vertragsbedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.
Da Ihr Rechtsanwalt Ihren Versicherungsvertrag in der Regel nicht kennt, sollte diese Frage vorab mit der Versicherung geklärt werden.
Bitte denken Sie daran, dass grundsätzlich Sie der Schuldner der Anwaltsgebühren sind und
nicht alle Rechtsstreitigkeiten vom Versicherungsschutz erfasst werden.
Sofern Ihr Anwalt für Sie die Kostendeckungszusage einholen soll, handelt es sich hierbei um einen gesonderten Auftrag.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Selbst wenn Sie sich anwaltliche Beratung finanziell nicht leisten könnten, müssen Sie nicht auf die Durchsetzung Ihrer Rechte verzichten. Dafür sorgen die Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Näheres hierzu erfahren Sie über Ihren Anwalt.

Quelle: RAk München / Abteilung VIII für Öffentlichkeitsarbeit









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